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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und

Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden (Lieferbedingungen L-M/G) - Stand Februar 2012

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand

eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen

werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im

Sinne des Gesetzes.Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich

geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind

nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu

akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn

der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und

Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung

dem Liefervertrag hinzugefügt.

Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem

Käufer zumutbar sind.

Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind

Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise

verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen

seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch

den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle

des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall,

dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel

und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht

kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,

dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen

des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer

vereinbarten Anzahlung.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt

unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich

auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.

Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden

– nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist

der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes

nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

V. Gefahrübergang und Transport

Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei

Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen

übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über.

Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung

für Mängel) entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein

verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert

zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet

sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei

Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht

in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-

Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,

ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die

Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen

und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des

Kfz-Briefes zu.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung

berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses

einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird

dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche

Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen

durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere

wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich

beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten

Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.

Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten.

Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte

Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Hersteller empfohlen werden,

normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte

Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung

der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung

des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der

durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten

wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder

entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer

und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit

eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder

Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber

der Versicherung an den Käufer ab.

Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist

von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten

sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen

Käufer und Verkäufer bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers weiter

gegeben (Die aktuelle Datenschutzerklärung ist im vollen Wortlaut im Internet unter www.k-h-landmaschinen.de eröffentlicht).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten

und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden (Reparatur-AGB L/M-G) - Stand Februar 2012

1. Allgemeines

Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines

eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen

Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet,

der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit

diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des

Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten

des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.

Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).

Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich – Überprüfungsfahren vorzunehmen.

Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag

ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen

können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche

etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht

durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere

- wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen

oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den

Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.

Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er

auf Verlangen dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der

Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt

nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann

der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks,

Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist

jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge

von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung

der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der

Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu

beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,

verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen

des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages und Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden

Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen

sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,

so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor

oder die Gegenforderung ist unbestritten.

Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 8% p.a. über

dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann

auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand

in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

7. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen

Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte

Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale

Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,

ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.

Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose

Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines

Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die

Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen.

Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für

zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat

der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem

ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen

Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen 7c) nicht unverzüglich vom Auftraggeber gemeldet wurden.

8. Haftung – Probefahrt

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit

eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde.

Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht.

In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.

Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich

der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an

dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

11. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen

des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche

Zustimmung des Auftragnehmers weiter gegeben.